Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
(AGBs Mietomnibus)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von xeno tours sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt

die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt

die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be­ und Entladen,

Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen, Pass, Visa, Zoll­und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus

diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

Leistungsänderungen durch xeno tours, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

§ 4 Preise und Zahlungen

Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen­ und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Preiserhöhung

xeno tours ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen: Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt. Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren. Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Rücktritt vor Fahrtantritt: Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:

Bei einem Rücktritt:

bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %

29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %

21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %

14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %

ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 60 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. In wirtschaftlich begründbaren Fällen, kann bei Rücktritt innerhalb der letzten 6 Tage vor Reiseantritt eine deutlich höhere Entschädigung fällig werden. Diese ist im Einzelfall dann umfassend zu erläutern. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

Kündigung nach Fahrtantritt

Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er ­ unbeschadet weiterer Ansprüche ­ berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

Rücktritt vor Fahrtantritt: xeno tours kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Kündigung nach Fahrtantritt: xeno tours kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung

xeno tours haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§9 Beschränkung der Haftung

Die Haftung von xeno tours bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10­fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht, der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,­ € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

Gepäck im normalen Umfang und nach vorheriger Absprache sonstige Sachen werden mitbefördert. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste

Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 13 Besondere Reglungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona Virus)

Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch xeno tours stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von xeno tours bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von xeno tours und den Fahrer unverzüglich zu verständigen. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von xeno tours vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort: ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich Dormagen

Gerichtsstand: Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Dormagen.

Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Dormagen.

Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V.

Stand 2020: xeno tours GmbH • Hamburger Str 1 • 41540 Dormagen • Tel. 0049 2133 26 22 05